Zweitwohnungssteuer ist keine Erfindung deiner kleinen gemeinde bei Bonn.
Die spannende Frage lautet: wieviele Jahre rückwärts sollst du zahlen?
und:
Ist die Satzung dieser Gemeinde zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer überhaupt verfassungsgem.?
(Nicht so war das z.B. bei der schönen Stadt Überlingen:
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gem. Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. - §§ 1 und 2 Abs. 2 der Satzung der Stadt Überlingen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 21.1.1976 sind mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (Gleichheitsgebot) unvereinbar und nichtig, weil sie ohne hinreichenden, sachlichen Grund nur auswärtige Zweitwohnungsinhaber, soweit sie nicht aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken in der Stadt wohnen, besteuern. - BVerfG 6.12.1983, 2 BvR 1275/79; )
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Gruss, Uli
Geändert von Uli911 (22.08.2007 um 07:50 Uhr).
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