Bei der Wiki steht das sehr schön übersichtlich beschrieben:
http://de.wikipedia.org/wiki/Zweitwohnungsteuer
Ich würd mir als erstes mal die Zweitwohnungssteuersatzung der betreffenden Gemeinde geben lassen und prüfen, ob die Wohnung die (auch baulichen) Voraussetzungen erfüllt.
In HH hat z.B. mal einer Recht bekommen, weil der Waschraum nicht durchlüftbar ist, das aber so in der HBauO (Hamb. Bauordnung)steht und die Zweitwohnsteuersatzung dort bdarauf verweist....
Zitat aus dem Urteil:
(Achtung: gilt für HH!)
Der Zweitwohnungsteuer unterliegen nach § 2 Abs. 3 Zweitwohnungsteuergesetz (ZwStG) nur solche Wohnungen, die den Anforderungen des § 45 Abs. 3, 5 und 6 Sätze 1 u. 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 1.7.1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 183) zuletzt geändert am 15.4.1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 83; im Folgenden: HBauO) genügen. Nach § 45 Abs. 5 HBauO muss jede Wohnung einen durchlüftbaren Waschraum mit Bade- oder Duscheinrichtung haben. Eine gesetzliche Be-griffsbestimmung der Durchlüftbarkeit fehlt. In § 3 Abs. 3 HBauO wird auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik verwiesen, die bei Einhaltung der Technischen Baubestimmungen erfüllt sind. Auf Grund dieser Vorschrift sind die Richtlinien über die Lüftung von fensterlosen Wasch- und Toilettenräumen und von Kochplätzen in Wohnungen - Fassung August 1990 - eingeführt worden (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt II 1991, 453), wobei Lüftungsanlagen nach der DIN-Norm 18017 als bestimmungsgemäß angesehen werden. Diese Richtlinien, Regelungen und Normen in Verbindung mit den Erfahrungen und der Praxis im Bauwesen sind auch im Zweitwohnungssteuerrecht maßgebend. Bei Streit wird grundsätzlich ein Bausachverständiger als Gutachter herangezogen werden müssen.
Ein spannendes Thema für verregnete Sommerabende, womit man sich und die Verwaltung lange beschäftigen kann.