| § 25 SGB IV  § 25 Verjährung [1] (1) 1 Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 2 Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 
(vorsorglich: Ablaufhemmungen beachten!)
				__________________Gruss, Uli
 			 Geändert von Uli911 (04.09.2007 um 14:53 Uhr).
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