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Alt 18.01.2014, 01:41
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Aus meinen unterlagen:

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Sollte die Einfuhr eines Fahrzeuges aus den anderen drei EFTA-Staaten - Island, Norwegen, Liechtenstein - für Sie in Frage kommen, so dürfen Sie die für die Schweiz gemachten Angaben sinngemäß anwenden, brauchen aber keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1.

In der Schweiz gibt es nur ein Fahrzeugdokument, den sog. Fahrzeugausweis . Er ist zusammen mit der Originalrechnung bzw. dem Kaufvertrag für die spätere Zulassung in Deutschland besonders sorgfältig aufzubewahren.

Ausfuhr
Bei privaten Käufen zwischen EFTA- und EU-Ländern gibt es so gut wie keine Ausfuhrformalitäten mehr. Wenn die Rückerstattung der Mehrwertsteuer beabsichtigt ist, sollten die Ausfuhr Ihres Fahrzeuges jedoch unbedingt innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf stattfinden und durch das Grenzzollamt des Kauflandes bestätigt werden.


Verzollung
Beim deutschen Grenzzollamt muß das Fahrzeug zur Einfuhr angemeldet werden. Wenn Sie eine Warenverkehrsbescheinigung "EUR.1" vorlegen können, müssen Sie nur 19 % Einfuhrumsatzsteuer auf den Fahrzeugwert zahlen. Wenn der Kaufpreis zu weit vom tatsächlichen Wert des Fahrzeuges abweicht, weil Sie beispielsweise innerhalb der Familie ein Fahrzeug besonders günstig erwerben konnten oder es sogar geschenkt bekommen haben, kann vom Zollamt der tatsächliche Wert zugrunde gelegt werden.


Für Fahrzeuge ohne Warenverkehrbescheinigung, also eventuell für eines, das in Übersee produziert und von Ihnen in der Schweiz gekauft wurde, sind 10 % Zoll und 19 % Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Für Oldtimer, die mindestens 30 Jahre alt und als historisch wertvoll ("sammlungswürdig") zu betrachten sind, kann das Zollamt einen ermäßigten Abgabensatz von nur 7 % festlegen . Erfahrungsgemäß haben aber nur Fahrzeuge, die älter als 50 Jahre sind, Aussicht auf die Ermäßigung, sicher ist sie nur für Fahrzeuge, die vor 1950 gebaut wurden.


Als Nachweis der korrekt erfolgten Einfuhr und der Bezahlung aller Einfuhrabgaben stellt Ihnen das deutsche Zollamt eine sog. Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die für die Zulassung des Fahrzeuges sehr wichtig ist.


Zulassung
Neufahrzeuge, für die eine EU-Typgenehmigung vorliegt, müssen vor der Zulassung nicht bei der Technischen Prüfstelle vorgeführt werden; bei gebrauchten Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung muss eine normale Haupt- und Abgasuntersuchung (§ 29 StVZO) gemacht werden; nur für Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung ist noch die Einzelabnahme nach § 21 der StVZO erforderlich.
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William
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If you can't fix it with a hammer, it might be an electrical problem!
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