Hi Daniel,
na, da bin ich aber nicht ganz sicher, ob Du mit Deiner Meinung richtig liegst:
Letzten Endes ist es eine Frage der Beweisbarkeit. Die bloße Vermutung, daß der Verkäufer hiervon gewußt haben müßte, reicht jedenfalls nicht zum Nachweis der Arglist.
Anderes gilt natürlich, wenn der Verkäufer am Ölkreis manipuliert haben sollte.
Kaufvertrag / Verkäuferhaftung / Täuschung / Arglist
Eine vorsätzliche arglistige Täuschung beim Verkauf begeht, wer einen Fehler der Kaufsache kennt oder zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Die arglistige Täuschung berechtigt zur Anfechtung des Kaufvertrages.
OLG München, Urt. Vom 13. Februar 1992 - 24 U 797/91 (nicht veröffentlicht)
Gruß, Matthias
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Mit bestem Gruß
Matthias
-> Wenn ich ein Auto wär', wär' ich ein Porsche.
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