Hallo!
Ich stolpere gerade über die
Regelung Nr.30 der EU/ECE von 2008, der einheitlichen Bedingung für die Genehmigung der Luftreifen für Kfz & Anhänger.
Darin entnehme ich direkt auf Seite 2, Anwendungsbereich, dass diese Regelung nicht für Reifen bei der Ausrüstung für Oldtimer(*) gilt.
(*Oldtimer sind per Definition in D, Kfz, solche die §23 (21c) bestehen)
Auszug Kopf-S1 + Kopf-S2
Nun die Frage: ist das in der realen Welt wirklich so angekommen? Weiß wer was handfestes (aus eigener Erfahrung)?
Kann ich das einem Prüfer so vorlegen, wenn ich ein H-Fahrzeug mit "E"-losen Reifen vorführe?
Wäre interessant für Wagen, die frische US-Reifen drauf haben, diese nicht entsorgen zu müssen.
Natürlich vorausgesetzt, der Reifen ist sonst einwandfrei gekennzeichnet (z.B. Hersteller-205/55/r16-91V-4410-usw.) und ist optisch/technisch befundfrei.
=>> was ein Prüfer sieht/erkennt oder nicht, ist nicht die Frage, sondern die grundlegende rechtliche Frage, da ja die Betriebserlaubnis erlischt. Oder eben nicht.