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  #1  
Alt 15.10.2004, 00:26
Juergen993 Juergen993 ist offline
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Juergen993
Beitrag Reifenfreigabe ZR Reifen

Hallo zusammen,

seit einiger Zeit ist ja bei Reifen die MArkenbindung bezogen auf den Fahrzeugtyp aufgehoben. D.h. jedes Reifenfabrikat in der eingetragen Grösse ist zulässig , egals was im KFZ-Schein steht.
Gilt dies nun auch für ZR-Reifen auf unseren Autos. Der Eine sagt ja der Andere sagt nein, würde nicht für ZR-Reifen gelten.

Hat jemand dazu eine verbindliche und definitive Antwort und einen Hinweis zu einem aktuellen rechtsverbindlichen Schritstück darüber.

Viele Grüsse
Jürgen
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  #2  
Alt 15.10.2004, 01:38
Ralf_Carrera1 Ralf_Carrera1 ist offline
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Ralf_Carrera1
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Hallo Jürgen,

ich habe letztes Wochenende mit einem TÜV'ler darüber gesprochen, er sagt das es generell keine Markenbindung mehr gibt.

Viele Grüße
Ralf
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911% Fahrspaß
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  #3  
Alt 15.10.2004, 06:11
guido_993cab guido_993cab ist offline
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guido_993cab
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hallo jürgen,

ich hab mich vor ein paar monaten auch mal dafür interessiert, man findet in der tat für beide varianten quellen im netz.

dass ich vor vier wochen mit conti´s (eingetragen pirelli, yokohama und michelin) beanstandungsfrei die HU passiert habe, hilft auch nicht wirklich weiter.

wenn du was verbindliches mit quellennachweis benötigst, würde ich eine anfrage an die technik-abteilung des kba (kba.de) schicken,
e-mail genügt wahrscheinlich erst mal.

grüße, guido
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  #4  
Alt 15.10.2004, 06:47
Benutzerbild von jab
jab jab ist offline
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jab
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Hallo Namensvetter,

ziemlich zweideutige Angelegenheit. Man könnte glauben es hat sich was verbessert, in Wirklichkeit ist die Verantwortung jedoch nur auf den Fahrzeughalter abgewälzt worden.

Lest hierzu auch einfach mal den folgenden Artikel zum Thema Wegfall der Reifenbindung.

Man wird sicherlich immer seine HU-Plakette bekommen, wenn die maximale Höchstgeschwindigkeit (z.B. ZR,WR) sowie die Tragfähigkeit eingehalten (z.B. 92T) wird (wobei der Tragfähigkeits- oder Lastindex bei unseren alten C1 noch nicht mal in den Papieren vermerkt ist). Wie die Versicherung jedoch nach einem Unfall reagiert, wenn der Reifen nicht von Porsche, bzw. durch den Reifenhersteller für Porsche freigegeben wurde...???

Zum Thema Reifen erscheint mir auch noch der folgende Artikel Rund um den Reifen interessant. Im Besonderen der Abschnitt, der den Speedindex beschreibt (VR und ZR: Spezielle Hinweise).


Luftige Grüsse,
Jürgen
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Luftige Grüsse, Jürgen

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  #5  
Alt 15.10.2004, 08:01
Juergen993 Juergen993 ist offline
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Juergen993
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Hallo Jungs,

soweit erst mal danke für euren in input.

@Ralf

Mein Dekra-Mann hatte genau das Gegenteil gesagt, eben dass die Markenbindung bei ZR -Reifen nicht aufgegeben ist.

Tja, da hilft wohl in der Tat nur Guido's Rat beim KBA anzufragen.

Gruss
Juergen
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  #6  
Alt 30.10.2004, 01:23
Juergen993 Juergen993 ist offline
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Juergen993
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Hallo,

dank Guidos Tipp hatte ich dazu am KBA angefragt und heute folgende Antwort erhalten:

Reifenfabrikatsbindung

Ihr Schreiben vom 19.06.2003

Mein Zeichen: 412-206.05


Sehr geehrter Herr Linnemann,

ich danke für Ihre Anfrage.

Nach einem Erlass des Verordnungsgebers, des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) vom 28.01.200 sind Reifenfabrikatsbindungen in den Fahrzeugpapieren bei Pkw und Lkw nicht mehr vorzunehmen. Dadurch haben die in den Fahrzeugpapieren bereits enthaltenen Reifen-Fabrikatsbindungen keine direkte Wirksamkeit mehr und sind nur noch als Empfehlungen anzusehen. Dies hat zur Folge, dass bei Fahrzeugkontrollen Angaben im Fahrzeugschein zum Reifenfabrikat nicht mehr Bestandteil der Überprüfungen sein sollen. Die Aufhebung der Fabrikatsbindung erstreckt sich auf alle
Reifen, die mit einem
Bauartgenehmigungszeichen versehen sind, also auch auf ZR-Reifen.
Eine offizielle Bekanntmachung durch den Verordnungsgeber, z.B. im Verkehrsblatt, ist bisher noch nicht erfolgt. Die Aufhebung der Reifen-Fabrikatsbindung bedeutet jedoch, dass der Fahrzeughalter entsprechend seiner grundsätzlichen Verpflichtung, für den
verkehrssicheren Zustand seines Fahrzeugs zu sorgen, nunmehr auch verantwortlich dafür ist, dass bei der Verwendung von Reifen unter Beachtung der im Fahrzeugschein angegebenen Größenbezeichnung keine
Sicherheitsprobleme bestehen. Ist dies nicht der Fall, d.h. ist die
Verkehrssicherheit generell oder in bestimmten Situationen nicht mehr
gewährleistet, kann dem Fahrzeughalter im Schadensfall zumindest eine
Teilschuld treffen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Reimer Speck

Kraftfahrt-Bundesamt
Abteilung Technik
24932 Flensburg

Tel.: 0461/316-1565
Fax 0461/316-1741
E-Mail: Reimer.Speck@kba.de


ANMERKUNG von mir: Da müssen aber noch viele Dekra und TÜV-Prüfer geschult werden.

Gruss
Juergen
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  #7  
Alt 30.10.2004, 06:06
guido_993cab guido_993cab ist offline
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guido_993cab
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hallo,

ANMERKUNG von mir:

na ja, dann wissen wir ja bescheid. etwas seltsam finde ich ist aber schon, dass der erlass nicht veröffentlicht worden ist. allgemein sind behörden da weniger zurückhaltend.

ein besonderes haftungsproblem sehe ich im schadenfall auch nicht, wenn man auf die aktuellen reifenfreigaben des herstellers verweisen kann.

danke das du dir die mühe gemacht hast,

grüße, guido
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