In unserem Alter bedeutet das nicht selten Nekrophilie
Außerdem als ausgebildeter Volljurist wüßte er dann, was ihn erwartet:
Zitat:
Die Ausübung nekrophiler Handlungen ist in Deutschland strafbar. Sie fällt unter „Störung der Totenruhe“ und kann laut § 168 StGB sowohl mit Geldstrafe als auch mit Haftstrafe belegt werden.
__________________ Gruß
KKarl
Der den Carrera (996) 4S reitet und den 300 TD Turbo liebt