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  #1  
Alt 21.08.2007, 18:23
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Daumen runter Der Amtsschimmel wiehert immer noch

Vor vielen vielen Jahren, als wir aus unserer Heimatstadt in der Nähe von Bonn wegzogen beschlossen wir, die Wohnung im Haus der Eltern unseren Zweitwohnsitz gemeldet zu lassen. So far so well

Dann kam ein Brief der geldhungrigen Stadt, um eine Zweitwohnungssteuer eintreiben. Ich setzte einen netten Brief auf und erläuterte denen, daß wir aus Heimatverbundenheit dort die Zweitwohnung behalten hätten und nun sehr darüber enttäuscht sind, daß wir dafür noch bestraft werden sollen. Die Stadt hatte ein Einsehen und verzichtete auf die Erhebung der Steuer.

Jahre gingen ins Land; mal Schnee, mal Regen und auch Sonnenschein.

Wahrscheinlich sind die Altvorderen vor kurzem in Pension geschickt worden, denn just heute erhalten wir einen Brief der da lautet:
Seit 1995 erhebt die Stadt eine (nun ratet einmal) Zweitwohnungssteuer entsprechend § 3 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Stadt.......blablabla...

Nun werde ich ihnen wieder schreiben, daß ich weder deren Luft atme, noch die Gehwege abnutze und wenn sie denn auf die Steuer bestehen wollen, sie mich doch umgehend und geflissentlich am A........... lecken dürfen und ich die sofortige Ausbürgerung einleiten werde


Mann, sind die bekloppt
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Gruß


KKarl


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  #2  
Alt 21.08.2007, 18:54
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Die Bürokraten führen Krieg gegen die Bürger.

Ich vermute, das ist überall das gleiche Kreuz mit denen.
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Gruß, Andreas



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  #3  
Alt 22.08.2007, 07:45
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Zweitwohnungssteuer ist keine Erfindung deiner kleinen gemeinde bei Bonn.

Die spannende Frage lautet: wieviele Jahre rückwärts sollst du zahlen?

und:

Ist die Satzung dieser Gemeinde zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer überhaupt verfassungsgem.?

(Nicht so war das z.B. bei der schönen Stadt Überlingen:

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gem. Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. - §§ 1 und 2 Abs. 2 der Satzung der Stadt Überlingen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 21.1.1976 sind mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (Gleichheitsgebot) unvereinbar und nichtig, weil sie ohne hinreichenden, sachlichen Grund nur auswärtige Zweitwohnungsinhaber, soweit sie nicht aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken in der Stadt wohnen, besteuern. - BVerfG 6.12.1983, 2 BvR 1275/79; )
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Gruss, Uli

Geändert von Uli911 (22.08.2007 um 07:50 Uhr).
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  #4  
Alt 22.08.2007, 19:37
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Zitat:
Zitat von Uli911 Beitrag anzeigen
Zweitwohnungssteuer ist keine Erfindung deiner kleinen gemeinde bei Bonn.

Die spannende Frage lautet: wieviele Jahre rückwärts sollst du zahlen?

und:

Ist die Satzung dieser Gemeinde zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer überhaupt verfassungsgem.?

(Nicht so war das z.B. bei der schönen Stadt Überlingen:

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gem. Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. - §§ 1 und 2 Abs. 2 der Satzung der Stadt Überlingen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 21.1.1976 sind mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (Gleichheitsgebot) unvereinbar und nichtig, weil sie ohne hinreichenden, sachlichen Grund nur auswärtige Zweitwohnungsinhaber, soweit sie nicht aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken in der Stadt wohnen, besteuern. - BVerfG 6.12.1983, 2 BvR 1275/79; )
Von Nachzahlen ist im Schreiben zum Glück nicht die Rede, da ich das Schreiben von damals nicht mehr habe; aber danke für den Tip, den werde ich denen erst mal zusenden


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KKarl


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  #5  
Alt 22.08.2007, 20:27
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Tick ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt
Ist das eigentlich nur bei Eigentumswohnungen so oder auch bei Mietwohnungen ?
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  #6  
Alt 22.08.2007, 20:30
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Ist weder eine Eigentumswohnung noch ne Mietwohnung, habe nur angegeben, daß ich dort meine Zweitwohnung (bei den Eltern) habe



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  #7  
Alt 23.08.2007, 07:44
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Uli911 Uli911 ist offline
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Das war KEIN Rechtstipp sondern nur ein Beispiel, dass die Satzungen der Gemeinden z.T. verfassungswidrig sind.

Das muss natürlich im Einzelfall - durch einen Jurist der sich im Verfassungsrecht auskennt - geprüft werden.
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Gruss, Uli
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  #8  
Alt 23.08.2007, 08:39
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Zitat:
Zitat von Uli911 Beitrag anzeigen
Das war KEIN Rechtstipp sondern nur ein Beispiel, dass die Satzungen der Gemeinden z.T. verfassungswidrig sind.

Das muss natürlich im Einzelfall - durch einen Jurist der sich im Verfassungsrecht auskennt - geprüft werden.
Ok, war von mir auch so verstanden, aber halt unüberlegt in Umgangssprache so dahergeschrieben. Daher habe ich es auch umeditiert.

Wenn ich aber so einen Text denen schicke, dann haben die erst mal etwas nachzudenken


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KKarl


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  #9  
Alt 23.08.2007, 09:32
Obirah 993-4S Obirah 993-4S ist offline
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Zitat:
Zitat von Tick Beitrag anzeigen
Ist das eigentlich nur bei Eigentumswohnungen so oder auch bei Mietwohnungen ?

Bei Mietwohnungen auch! Ich bin letztlich umgezogen und bei meiner Neuanmeldung beim Einwohnermeldeamt wurde versäumt mich an meinem alten Wohnort abzumelden. Sofort flatterte mir ein Schrieb mit der Zweitwohnungssteuer ins Haus!

Aber das ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Manche erheben sie, manche nicht.
Heidelberg jedenfalls tuts.

Grüße
Frank
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  #10  
Alt 23.08.2007, 10:56
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Uli911 Uli911 ist offline
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Bei der Wiki steht das sehr schön übersichtlich beschrieben:

http://de.wikipedia.org/wiki/Zweitwohnungsteuer

Ich würd mir als erstes mal die Zweitwohnungssteuersatzung der betreffenden Gemeinde geben lassen und prüfen, ob die Wohnung die (auch baulichen) Voraussetzungen erfüllt.

In HH hat z.B. mal einer Recht bekommen, weil der Waschraum nicht durchlüftbar ist, das aber so in der HBauO (Hamb. Bauordnung)steht und die Zweitwohnsteuersatzung dort bdarauf verweist....

Zitat aus dem Urteil:

(Achtung: gilt für HH!)

Der Zweitwohnungsteuer unterliegen nach § 2 Abs. 3 Zweitwohnungsteuergesetz (ZwStG) nur solche Wohnungen, die den Anforderungen des § 45 Abs. 3, 5 und 6 Sätze 1 u. 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 1.7.1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 183) zuletzt geändert am 15.4.1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 83; im Folgenden: HBauO) genügen. Nach § 45 Abs. 5 HBauO muss jede Wohnung einen durchlüftbaren Waschraum mit Bade- oder Duscheinrichtung haben. Eine gesetzliche Be-griffsbestimmung der Durchlüftbarkeit fehlt. In § 3 Abs. 3 HBauO wird auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik verwiesen, die bei Einhaltung der Technischen Baubestimmungen erfüllt sind. Auf Grund dieser Vorschrift sind die Richtlinien über die Lüftung von fensterlosen Wasch- und Toilettenräumen und von Kochplätzen in Wohnungen - Fassung August 1990 - eingeführt worden (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt II 1991, 453), wobei Lüftungsanlagen nach der DIN-Norm 18017 als bestimmungsgemäß angesehen werden. Diese Richtlinien, Regelungen und Normen in Verbindung mit den Erfahrungen und der Praxis im Bauwesen sind auch im Zweitwohnungssteuerrecht maßgebend. Bei Streit wird grundsätzlich ein Bausachverständiger als Gutachter herangezogen werden müssen.


Ein spannendes Thema für verregnete Sommerabende, womit man sich und die Verwaltung lange beschäftigen kann.
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Gruss, Uli
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  #11  
Alt 25.08.2007, 21:26
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calvink964 calvink964 ist offline
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Muss eigentlich in diesem Land bald jeder ein Vollstudium in Jura haben, um nicht ständig mit einem Bein irgenwie in Schwierigkeiten zu stehen

Das haben wir davon, dass wir so viele Lehrer und Anwälte als Volksverarscher, äh Volksvertreter gewählt haben.
Das wird doch immer bunter. Bald gibts ne Atemsteuer.

Aber jedes Volk hat wohl die Führer, die es verdient.

Gruß Frank
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"Life is too short to drink cheap wine" Cliff Hakim
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