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  #1  
Alt 25.09.2003, 22:34
Holgi911 Holgi911 ist offline
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Holgi911
Beitrag Rechtliche Frage zum Baujahr

Hab mal ne kurze Frage:

Wenn in einem Kaufvertrag zw. 2 Privatleuten ein Baujahr ausgewiesen ist, was dem EZ Datum entspricht, aber die Seriennummer des Fahrzeuges in Jahr früher ist,
kann ich da was rechtlich im Falle eines Falles (Fahrzeug wurde gekauft, wird aber erst noch in der Werkstatt angeschaut)unternehmen ?

EZ 07/92 , Bj. Lt SR# 91, 964er
Wird die Seriennummer bei nem Modellwechsel (der Schlüssel fürs Jahr) gewechselt oder beim Kalenderjahr ?

__________________
Cu,
Holger

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  #2  
Alt 25.09.2003, 23:28
Petzi 911 Targa Petzi 911 Targa ist offline
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Petzi 911 Targa
Reden

Hallo Holger!
Die Zahl in der Fahrgestellnummer wird nicht nach Kalenderjahr sondern nach Modelljahr eingetragen. Bei Porsche ist ein Modellwechsel immer nach den Sommerferien. Mein 911 ist zum Beispiel BJ 76 (5.Jänner. Wurde also sicher im Herbst 1975 erzeugt. Ist aber ein reines Modell 1976 und hat diese Nummer auch in den Fahrzeugkenndaten stehen.
LG
__________________
Gruß
Petzi 911 Targa

Nur ein Porsche ist ein 911er!
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  #3  
Alt 26.09.2003, 00:29
jo911 jo911 ist offline
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jo911
Beitrag

Sicher gehst Du, wenn Du beide Angaben "sauber" verwendest. Die Formulierung "Baujahr" findet sich selten in Kaufverträgen - eben wegen des Problems mit dem "Modelljahr". Also bei Porsche klar die "Fahrgestellnummer" (die zwar dem Kenner sagt, welches Modell es ist...) und das Datum der "Erstzulassung" (an der sich die "Formularhistorie" des Autos orientiert! Die Zulassungsstellen interessiert nämlich das Herstellungsdatum nicht sonder nur, wann denn die Papiere ausgestellt wurden!)

Rein juristisch ist es zwischen Privatpersonen allerdings fast egal. Du müsstest als Käufer in einem Streitfall ja dagegen klagen, dass eine "zugesicherte Eigenschaft des Fahrzeugs" (nämlich ein spezielles Alter oder ein spezieller Zustand) nicht vorhanden ist - und dann musst Du erst mal nachweisen, dass Du böswillig getäuscht wurdest (juristisch: betrogen). Ein Laie (als der ein privater Autoverkäufer gemeinhin gilt) muss solche Details nicht kennen!

Anders könnte ein Gericht entscheiden, wenn es ein Fahrzeug vom Händler wäre - dem wird ein gewisses Fachwissen unterstellt (so kann man bspw. davon ausgehen, dass ein Händler den echten Kilometerstand oder "unfallfreiheit" erkennen können muss - juristisch gesehen ist er auf dieser Flanke immer angreifbar; bei Privatleuten geht das nie, wenn sie nicht Erstbesitzer sind).

So ist doch länger geworden. Also: zwischen Privatleuten ist die Formulierung im Vertrag "fast egal" - da später nicht als Eigenschaft des Fahrzeugs einklagbar, trotzdem Datum der EZ und FG-Nr. im Vertrag festhalten.

Grüssle aus KA

Jörg
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