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  #22  
Alt 04.09.2007, 22:27
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Hi,

Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis (nebenvertragliche Sicherungspflichten) scheiden bei solchen privaten Treffen wohl mangels Vertragsabschluss aus.

Dann bliebe nur Raum für eine allgemeine Schadensersatzhaftung. Diese könnte nur entstehen, wenn den Initiator des Treffens eine Verkehrssicherungspflicht träfe, welche wiederum nur denkbar wäre, wenn dieser eine Garantenstellung gegenüber den Teilnehmern hätte.

Wenn die Organisation sich darauf beschränkt, öffentlichen Orte zu benennen, an denen man sich trifft (etwa zum Essen), sowie einen Routenvorschlag auf öffentlichen Straßen zu unterbeiten, sollten die allgemeinen Regeln gelten.

Für den Zustand der Straßen ist die jeweilige Straßenbehörde verantwortlich, für das Verhalten auf der Straße die jeweiligen Verkehrsteilnehmer, für die Sicherheit im Lokal der Wirt.

Der Initiator sollte niemanden auffordern, die Ausfahrt als gemeingefährdende Ralley zu interpretieren, niemandem zusichern, dass die Route keine versteckten Tücken (Schlaglöcher etc.) haben könnte usw.

Dann sehe ich auf den ersten Blick bei einem privaten Ausflugsvoschlag keine besondere Garantenstellung.

Ein Haftungsauschluss wäre dann unnötig, weil es keine Haftung gäbe, welche auszuschließen wäre. Daher wäre dies eher "psychologisch" zu sehen, um das jedem bewußt zu machen - dass nämlich jedem die übliche Eigenverantwortung obliegt und der Initiator keine Garantenstellung übernimmt. Das allgemeine Lebensrisiko kann nicht so ohne Weiteres in die Verantwortung des Initiators abgewälzt werden.

Unfälle hätten die Beteiligten also untereinander zu regeln usw.

Wenn indes ein Veranstalter eines Trackdays etc. einen solchen Haftungsausschluss fordert, dann wird dies daran liegen, weil ihn erstens als vertragliche Nebenpflicht bestimmte Verkehrssicherungspflichten treffen könnten und zweitens er möglicherweise Garant für die Verkehrssicherheit des Tracks sein könnte.

Das hängt alles von den Umständen des Einzelfalls ab.

Um Prozesswütigen, welche das Prinzip der Eigenverantwortung sowie die Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos gerne auf Dritte abwälzen, um sich schadlos zu halten für persönliches Versagen oder Pech, im Vorfeld den Wind aus den Segeln zu nehmen (wenn auch evtl. nur psychologisch), finde ich solche Hinweise wie in dem "Haftungsausschluss" nicht schlecht.

Wenn man das Papier darüber hinaus juristisch wirksam machen wollte, wäre aber gut, zu benennen, wer da die Haftung ausschließt, und durchaus auch zu sagen, warum man dies will (Privatcharakter des Treffens). Vollkommen privat ist das Treffen zwar wegen der gleichsamen Öffentlichkeit (Forum!) nicht 100%, aber es dient der Klarstellung, dass man kein Vertragsverhältnis mit entsprechenden Nebenpflichten eingehen möchte (etwa durch konkludentes Handeln) und man ausdrücklich keine Garantenstellung übernimmt.

Was man ohnehin nicht ausschließen kann, ist die Haftung bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schädigung (sachlich wie persönlich), oder strafrechtliche Verantwortlichkeiten wie Unterlassene Hilfeleistung bei Unfall, mögliche Garantenstellung gegenüber Betrunkenen, welche man nicht am Führen eines Fahrzeugs hindert (in der Gaststätte auch eine Aufgabe des Wirts!) usw.
__________________
Gruß, Andreas



2003 911 (996) Carrera 4 Cabriolet
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